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Beitrag ist seit dem 27.11.2001 auf
dieser Website Die
Redaktion Medizinkritik bedankt sich beim Autor des folgenden Artikels für die
Erlaubnis zur Veröffentlichung auf dieser Webseite. Der Artikel entstammt dem
von Professor Dr. med. Schmid-Tannwald 1998 herausgegebenen Buch: Gestern
„lebensunwert“ – heute „unzumutbar“; Wiederholt sich die Geschichte
doch? (siehe unter: Literaturhinweise). Dr. Philipp ist
Rechtsanwalt in Mannheim. Er beschäftigt
sich seit vielen Jahren mit Rechtsfragen aus dem Gebiet des Lebensschutzes, und
er ist Gründungsmitglied der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. Köln. www.juristen-vereinigung-lebensrecht.de Siehe
auch den Artikel von Dr. Philipp: „Einstandspflicht für den Tod – Die Rolle
der Arzthaftung bei der vorgeburtlichen Selektion behinderter Kinder“ aus der
Zeitschrift für Lebensrecht 3/2000. Der Artikel kann über die vorstehend
angegebene Website abgerufen werden.
Abtreibung
als Staatsaufgabe
Wie der Sozialstaat sich selbst aufhebt Dr. Wolfgang Philipp Als die Diskussion um die Abtreibung nur das Strafrecht betraf, gab es sicher einen recht breiten »Korridor« vertretbarer Meinungen, nachdem das an sich strenge frühere Recht von der Justiz so gut wie nicht mehr angewandt worden war. Heute ist die äußerste Grenze wenigstens noch dahin definiert, dass Abtreibungen nach der jetzt im Strafrecht geltenden Fristenregelung rechtswidrig sind: Die an einer solchen Abtreibung Beteiligten bleiben zwar straflos, die Rechtsordnung bescheinigt aber den getöteten Kindern (es geht um etwa ein Drittel unseres Nachwuchses pro Jahr), dass sie ihr Leben immerhin rechtswidrig verloren haben. Ob dies eine leichtere Todesart ist, konnte aus naheliegenden Gründen bisher nicht festgestellt werden. Immerhin haben mit dem Rechtswidrigkeitsverdikt Staat und Gesellschaft ihr Alibi. Dieses ist allerdings löchrig, denn aus der Rechtswidrigkeit werden keine Konsequenzen gezogen. Der auf solch rechtswidrige »ärztliche Leistung« gerichtete Tötungsvertrag ist gültig, die Arbeitgeber müssen weiblichen Angestellten, die rechtswidrig abtreiben, weiterhin den Lohn zahlen, flächendeckend haben die Länder Einrichtungen zur Durchführung solch rechtswidriger Handlungen vorzuhalten. So entschied das Bundesverfassungsgericht am 28. Mai 1993, die Rechtswelt ist seitdem aus den Fugen, die Grundlagen des Rechtsstaates sind erschüttert. Der
Staat tötet
Das
ist das »eine«. Das »andere« ist eine noch schlimmere Geschichte: Solange es
»nur« um das Strafrecht ging, stand allein in Frage, ob der Staat zum Schutz
der ungeborenen Kinder aktiv werden oder ob er sich durch Zurücknahme seines »Strafanspruches«
allenfalls »neutral« verhalten, die Entscheidung über Leben und Tod also
privatisieren sollte. Dass der Staat sich gar auf die andere Seite schlagen und
die Tötung ungeborener Kinder, statt sie allenfalls zu »dulden« auch noch
aktiv fördern könnte, lag nicht im Bereich dieser Diskussion. Diesen
Schritt zu tun, war der sozial‑liberalen Koalition vorbehalten. Sie sprach
verlogen von »flankierenden Maßnahmen« zum Strafrecht und setzte im Jahre
1975 einen wahrlich kulturrevolutionären Dammbruch durch, dessen fundamentale
Bedeutung die Öffentlichkeit wegen des Etikettenschwindels (»flankierende Maßnahme«)
bis heute nicht wirklich begriffen hat. Gegen die damals noch rechtsstaatlicher
orientierte CDU/CSU‑Fraktion beschloss die sozial‑liberale
Bundestagsmehrheit, dass die Krankenkassen »nicht rechtswidrige« Abtreibungen
finanzieren, d. h. selbst als Sachleistung anbieten sollen: Der Staat hat
Abtreibung nicht nur strafrechtlich zu »dulden«, die Abtreibung wird jetzt
selbst zur Staatsaufgabe, der Sozialstaat zur Tötungsmaschine. Die
Beitragszahler, gleichgültig wie sie selbst darüber denken, werden zur
Solidarität mit den Tötungs‑Tätern zwangsverpflichtet. Die
Krankenkassen taten sogleich eilfertig ein übriges und beschlossen über ihre
Spitzenverbände am 12. November 1975 eine Richtlinie, derzufolge die
Krankenkassen die Rechtmäßigkeit der bei ihnen abgerechneten Abtreibungen »grundsätzlich
unterstellen können, sofern die Maßnahme (!) durch einen Arzt durchgeführt
wird«. Da bei den Krankenkassen ohnehin nur Ärzte abrechnen konnten ‑»Kurpfuscher«
sicher nicht ‑ funktionierte das neue System reibungslos: Von 1976 bis
1993 gab es über drei Millionen Abtreibungen als »soziale Kassenleistung«,
das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, d. h. einer Indikation, wurde »richtliniengemäß«
gar nicht erst geprüft, obwohl diese Prüfung im Gesetz vorgeschrieben war. Das
wenigstens »Nichtrechtswidrigkeit« als Leistungsvoraussetzung vorsehende
Gesetz war offenbar »nicht so streng gemeint«, die Kassen wussten es. Die
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ‑ gleich welcher
Couleur‑ beanstandeten diese Praxis nicht. Der einsame Protest einer dem
christlichen Glauben ‑ und, wie sie dachte, auch dem Grundgesetz
verpflichteten Kassenangehörigen verlief bei dem Bundesverfassungsgericht trotz
zweimaliger Befassung seines ersten Senats im Sande, ein Vorlagebeschluss des
Sozialgerichts Dortmund und auch die Unterstützung des Freistaates Bayern
halfen nichts. Der Klägerin wurde das Klagerecht versagt, auch für
Abtreibungsgegner galt in der gesetzlichen Krankenversicherung: Mitgefangen,
mitgehangen! Seitdem
war die massenhafte Tötung ungeborener Kinder in Deutschland eine »soziale Tat«.
Ein Drittel des eigenen Nachwuchses wurde vom Staat selbst als »Sachleistung«
der Krankenkassen getötet. Eben dieser Staat predigte aber auch den gleichen
Zwangsversicherten einen angeblichen, »Generationenvertrag« in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Er verlangte ihnen hohe Zwangsbeiträge ab mit
dem Versprechen, die nächste Generation werde sie dafür im Alter versorgen.
Mit beispiellosem Zynismus forderte der Staat also von den Rentenversicherten,
in ihrer regelmäßig zugleich gegebenen Eigenschaft als Zwangsmitglieder der
gesetzlichen Krankenkassen Beiträge dafür zu leisten, dass ein Drittel dieser
»nächsten Generation«, die den »Generationenvertrag« erfüllen sollte, das
Licht der Welt gar nicht erst erblickt. Dieses
war und ist auch der gleiche Staat, dessen Repräsentanten, an der Spitze der
Bundespräsident, unaufhörlich eine ferne Vergangenheit bewältigen, sich für
Taten »entschuldigen«, die weder sie noch die von ihnen heute repräsentierten
Deutschen begangen haben. Es wird immer deutlicher, dass dieser ewige Blick in
die Vergangenheit Alibifunktion hat, um von schlimmen Fehlleistungen zahlreicher
Gegenwartspolitiker aller Parteien abzulenken: Wer weder die Gegenwart noch die
Zukunft bewältigt, beschäftigt sich mit der Vergangenheit. Eines Tages wird
aber die dezimierte junge Generation, soweit sie der Abtreibung entronnen ist,
ein ähnliches Gericht abhalten. Tötung
von drei Millionen ungeborenen Kindern finanziert Hoffnung
auf eine Rückwendung zum Rechtsstaat und einer in der Kulturnation Deutschland
selbstverständlichen Humanität gab es 1993: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte
auf Antrag des Freistaates Bayern, was längst herrschende Meinung im Schrifttum
war: Die oben geschilderte Praxis der Krankenkassen war rechtswidrig und verstieß
gegen die Verfassung. Die drei Millionen Kinder waren seit 1976 rechts‑
und verfassungswidrig durch die dem Staat zuzuordnende öffentlich‑rechtliche
Kassenleistung umgebracht worden, zwei Milliarden DM dafür waren rechtswidrig
ausgegeben. Folgen für die Täter: keine. Aber das Bundesverfassungsgericht war
in seiner Art ‑ wie der ganze Sozialstaat »gnadenlos‑barmherzig«:
»Bedürftige« Frauen sollten doch vom Staat Hilfe zur rechtswidrigen
Abtreibung erhalten dürfen, wenigstens im Rahmen des Sozialhilferechts: Das
Kind einer »bedürftigen« Frau hat - auch das ist »sozial« ‑ kein
Recht zu leben: Weil Deine Mutter arm ist, musst Du sterben, der Staat selbst
geleitet Dich ins Jenseits. Wie
weit es im übrigen mit dieser »Armut« her ist, zeigte sich bald. Der
Gesetzgeber war unwillig darüber, dass das Bundesverfassungsgericht die
Sozialleistung: »Abtreibung auf Krankenschein« beschnitten hatte. Er machte
ein Gesetz, welches dem Urteilsspruch nur scheinbar Rechnung trug: »Gesetz zur
Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen« vom 21.
August 1995. Staatliche Abtreibungshilfe der Krankenkassen erhalten Frauen mit
einem Nettoeinkommen, das monatlich DM 1.700,00 nicht übersteigt. Das Einkommen
des Ehemannes bzw. Erzeugers wird nicht angerechnet. Natürlich ist diese
Einkommensgrenze ‑ anders etwa als die Kinderfreibeträge im Steuerrecht
oder das Kindergeld ‑ »dynamisch«, gekoppelt an die Veränderung des »aktuellen
Rentenwertes« in der Rentenversicherung. Widersprüchlicher
kann ein Staat seine Prioritäten nicht setzen. Außerdem liegt die
Einkommensgrenze von netto DM 1.700,00 weit über den sonst für die Sozialhilfe
geltenden Regeln und verstößt insoweit klar gegen das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts. In der ihm vom Bundesverfassungsgericht vermittelten
Erkenntnis, dass die »soziale« Förderung von Abtreibungen nicht Sache der zufälligen
Solidargemeinschaft einer Krankenkasse sein kann, lud der Gesetzgeber diese
Aufgabe finanziell allerdings den Ländern auf. Sie müssen den Krankenkassen
die Abtreibungskosten erstatten: Die Vernichtung des eigenen Nachwuchses gehört
zu den Staatsaufgaben und muss deshalb systemgerecht (Ordnung muss sein) durch
Steuern finanziert werden. Die
Tötung als Staatsaufgabe steht jetzt in einem angeblich zur freien
demokratischen Grundordnung gehörenden Gesetz. So etwas haben nicht einmal die
Nazis gewagt. Fast alle ihre Verbrechen waren auch nach damaligem Reichsrecht
illegal. Insofern hatten selbst die Täter noch das schlechte Gewissen, deshalb
durfte auch nicht darüber gesprochen werden. Heute aber wird offen ‑ nach
freien Wahlen ‑ Unrecht Recht genannt, wahrlich eine neue Stufe der
Menschheitsentwicklung und der europäischen »Rechtskultur«. Kassen
zahlen ohne Rechtsprüfung Aber
auch damit noch nicht genug: Die Krankenkassen haben, wie gehabt, auch jetzt
keine Lust, sich mit den näheren Umständen der bei ihnen abgerechneten
Schwangerschaftsabbrüche zu befassen. Deshalb zeichnet sich ab, dass sie
wiederum die Leistungsvoraussetzungen nicht prüfen. Die »Bedürftigkeit« der
antragstellenden Frau bleibt offen, es wird einfach gezahlt, in rund 90 Prozent
aller Fälle. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in die Luft
gesprochen, ein Gesetz wird geflissentlich nicht beachtet, die Aufsichtsbehörden
schweigen dazu, weil diese Entwicklung ungeachtet des leider unvermeidlichen
Gesetzestextes in der Richtung des »politisch Gewollten« liegt. Es wird
interessant sein zu sehen, ob die Länder diese offensichtlich rechtswidrige
Praxis auch noch dadurch honorieren, dass sie den Kassen die entstandenen
Aufwendungen erstatten. Dieses wäre der nächste Rechtsbruch. Noch
unerträglicher wird diese Entwicklung unter einem weiteren Gesichtspunkt: Immer
wieder ist seit einiger Zeit zu hören, dass Abtreibungen ‑ als Folge
moderner medizinischer Erkenntnismöglichkeiten ‑ auch der Auswahl nach
dem gewünschten Geschlecht des Babys dienen. Dabei ziehen Mädchen in der Regel
den kürzeren. Damit hat diese Form des Feminismus sich endgültig ad absurdum
geführt, den Widerspruch allerdings wohl noch nicht realisiert: »Die Frauen«
sollten durch Freigabe der Abtreibung zu einer höheren Existenzform der »Selbstverwirklichung«
befreit werden. Jetzt werden gerade als Folge dieser Kampagne ungeborene Babys
nur deshalb getötet, weil sie weiblich sind. Auch die Abwicklung dieser Fälle
gehört zu der hier vom Staat zu erledigenden Sozialaufgabe. Nach dem Grund
einer »Fristen‑Abtreibung nach Beratung« darf nicht gefragt werden. Was
hier abläuft, ist das Ende jeder vertretbaren Staatstätigkeit. Ein Staat, der
von seinen Bürgern Sozialabgaben erhebt, um damit selbst ein Drittel seines
eigenen Nachwuchses zu töten, zerstört sich und seine sämtlichen Grundlagen
selbst. Er verliert die Achtung seiner Bürger. Vielleicht gibt es unter diesen
aber auch solche, die sich schon jetzt über die Zeit »danach« Gedanken
machen. Dr. Wolfgang Philipp Rechtsanwalt, Mannheim |
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